Ratingen
Von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetags.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten. Als Gehweg gilt auch eine Gehbahn von 1,50 m ab begehbarem Straßenrand, wo Fußgänger die Straße nutzen, etwa in verkehrsberuhigten Bereichen.
Bei Eis- und Schneeglätte streuen. Salz und andere Auftaumittel sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen; auf Baumscheiben und begrünten Flächen nie.
Räumen und Streuen obliegt den Eigentümern für die im Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Gehwege und Fahrbahnen. Geldbuße mindestens 5 €, bei Vorsatz höchstens 1.000 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 500 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Fassung vom 26.09.2014
Velbert
Von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehwege in der für Fußgänger erforderlichen Breite, mindestens 1,00 m, von Schnee freihalten, auch die Wege zu Ampeln und Fußgängerüberwegen. In Fußgängerzonen gilt ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücke, bei Straßen in einer Ebene ein 1 m breiter Streifen als Gehweg.
Bei Eis- und Schneeglätte streuen. Salz und andere Auftaumittel sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen; auf Baumscheiben und begrünten Flächen nie.
Die Winterwartung der Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Geldbuße mindestens 5 €, bei Vorsatz höchstens 1.000 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 500 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Winterdienstgebührensatzung vom 18.12.2025