Paderborn
Von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetags.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten. Als Gehweg gilt auch eine Gehbahn von 1,50 m ab begehbarem Straßenrand, wo Fußgänger die Straße nutzen, etwa in verkehrsberuhigten Bereichen.
Bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen streuen. Salz und andere Auftaumittel sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen.
In Straßen ohne eigene öffentliche Straßenbeleuchtung gilt die Räum- und Streupflicht nur von 9 bis 16 Uhr; nach 20 Uhr Gefallenes dann auch werktags erst bis 9 Uhr des Folgetags.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 09.12.2008, zuletzt geändert am 09.12.2025
Delbrück
Von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach Ende des Schneefalls unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetags.
Gehwege in der für Fußgänger erforderlichen Breite, mindestens 1,20 m, soweit vorhanden, von Schnee freihalten. Hat eine Straße auf keiner Seite einen erkennbaren Gehweg, gilt der Fahrbahnrand in 1,20 m Breite als Gehweg.
Mit abstumpfenden Stoffen streuen. Nur bei außergewöhnlicher Glätte wie Eisregen sowie auf Treppen, Rampen und starkem Gefälle ist ein Gemisch mit 15 % auftauenden Stoffen erlaubt. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen.
Die Gehwege räumen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke; gibt es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg, nur die Anlieger dieser Seite.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.1989, zuletzt geändert am 14.12.2007