Minden
Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Gehweg in gesamter Breite, mindestens jedoch 1,50 m, von Eis und Schnee freihalten. Ohne eigenen Gehweg gilt eine Gehbahn von 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand als Gehweg.
Bei Glätte streuen. Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starken Gefälle- oder Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht gelagert werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Minden vom 16.12.2011, zuletzt geändert am 12.11.2024
Porta Westfalica
Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr) unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag zu beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehweg in gesamter Breite, mindestens jedoch 1 m, von Eis und Schnee freihalten; Gehwege unter 1 m Breite in ihrer Gesamtbreite. Gibt es keinen eigenen Gehweg, gilt eine Gehbahn von 1,00 m Breite ab begehbarem Straßenrand als Gehweg.
Bei Glätte streuen, Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten. Erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder -abgängen und starken Gefälle- oder Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Materialien bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht gelagert werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Porta Westfalica vom 17.12.2014 in der Fassung der Bekanntmachung der 9. Änderungssatzung vom 30.09.2024