Marl
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigen.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten. Auf Straßen ohne Gehweg eine ca. 1,50 m breite Fläche am Fahrbahnrand freihalten.
Bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen wie Sand, Asche oder Granulat bestreuen; Salz oder andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich nicht gestattet, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen sowie starken Gefälle- und Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 17.12.2021 (in Kraft seit 01.01.2022)
Herten
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte innerhalb von zwei Stunden nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,20 m von Schnee freihalten. Sind Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt (z. B. Spielstraße), einen Streifen von mindestens 1,20 m an den Straßenrändern freihalten bzw. bestreuen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse den Gehweg so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie Zu- und Abgang möglich ist.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind nicht gestattet, erlaubt nur bei besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken auf- und -abgängen sowie starken Gefällen- oder Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Materialien bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 25.01.2021