Krefeld
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen, bei Bedarf auch mehrmals täglich. Nach 20 Uhr gefallener Schnee: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in der für Fußgänger erforderlichen Breite, mindestens 1 m, von Schnee freihalten. Als Gehweg gilt auch eine 1,00 m breite Gehbahn ab begehbarem Straßenrand in Straßen, die Fußgänger benutzen sollen, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen.
Salz und andere auftauende Materialien sind auf Gehwegen verboten. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen. Abstumpfende Streumittel nach Ende der Glätte wieder beseitigen.
Allen Anliegern obliegt die Winterwartung auf den Gehwegen, auf Fahrbahnen nur, wenn das Straßenverzeichnis es vorsieht (in Reinigungsklasse VIII grundsätzlich). Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Reinigungssatzung (ReinS) vom 01.01.2026
Moers
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und Glätte am Folgetag beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freihalten, bei schmaleren Gehwegen in ihrer tatsächlichen Breite. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge an Straßenkreuzungen bestreuen.
Streusalz und andere auftauende Stoffe sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten, erlaubt nur an gefährlichen Gehwegstellen wie Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgängen oder steilen Gefällstrecken sowie bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie Eisregen, wenn abstumpfende Mittel allein nicht ausreichen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 18.12.2025