Kleve
Zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee: am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehwege 1,50 m breit von Schnee freihalten. Als Gehweg gilt auch eine 1,50 m breite Gehbahn ab begehbarem Straßenrand in Straßen, die Fußgänger benutzen sollen, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.
Bei Glätte mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen streuen, abstumpfende vorrangig. Salz und andere auftauende Stoffe sollen nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen.
Die Pflichten gelten für die im Straßenverzeichnis gekennzeichneten Fahrbahnen und Gehwege in dem dort festgelegten Umfang.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.2011, Straßenverzeichnis zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2023
Geldern
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee oder entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee: montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege auf ca. einem Meter Breite von Schnee freihalten und bei Glätte streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und Straßen ohne Gehweg einen von Fußgängern üblicherweise genutzten Seitenstreifen sichern. In Fußgängerzonen einen 1,50 m breiten Streifen räumen und streuen, den Mittelbereich übernimmt die Stadt.
Salz und andere auftauende Stoffe sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten, erlaubt nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen.
In den Straßen der Spalten 3 und 4 des Straßenverzeichnisses auch die Fahrbahn nach starkem Schneefall räumen und bei Glätte gefährliche Stellen und Fußgängerüberwege streuen. Verstöße können mit Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19.12.2024, Stand 01.01.2026