Ibbenbüren
Zwischen 7 und 19 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 19 Uhr gefallener Schnee: bis 8 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in der für Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee freihalten. Auf Mischflächen und Anliegerstraßen ohne oder mit zu schmalem Gehweg gilt ein mindestens 1,00 m breiter Streifen vor jedem Grundstück ab begehbarem Fahrbahnrand als Gehweg.
Mit abstumpfenden Materialien (z. B. Sand, Asche, Granulat) streuen. Streusalz ist grundsätzlich nicht zugelassen, nur ausnahmsweise im unbedingt notwendigen Umfang, wenn abstumpfende Mittel für die Verkehrssicherheit nicht ausreichen.
Den Winterdienst in Fußgängerstraßen und innerstädtischen Mischflächen führt die Stadt durch; Eigentümer räumen dort nur Zugänge und Zufahrten bis zur Straßenmitte und streuen sie bei Glätte. Wird Eigentümern die Fahrbahnreinigung übertragen, ist die Winterwartung der Fahrbahn davon ausgenommen.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19.06.1989 in der Fassung der 32. Änderungssatzung vom 18.12.2025
Emsdetten
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege 1,50 m breit von Schnee und Glätte freihalten. Bei Straßen ohne Gehweg einen 1,50 m breiten Streifen schnee- und eisfrei halten; bei einseitigem Gehweg ist der Anlieger des an den Gehweg angrenzenden Grundstücks heranzuziehen.
Mit abstumpfenden Stoffen streuen. Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen.
Reinigung und Winterdienst aller Gehwege und kombinierten Geh-/Radwege obliegen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke im Umfang der Grundstücksbreite. Verstöße können mit einer Geldbuße von 5 € bis 1.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 20.12.2007 in der Fassung des XIX. Nachtrages vom 19.12.2025