Euskirchen
Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein.
Gehweg in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freihalten. Ohne Gehweg einen mindestens 1,50 m breiten Streifen entlang der Grundstücke zur Straßenmitte hin freihalten.
Salz auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt, ausnahmsweise nur bei besonderen Gefahren wie extremen Witterungsverhältnissen und an besonders gefährlichen Stellen, wenn andere Möglichkeiten zur Gefahrenbeseitigung nicht bestehen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.2006, in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2025
Erftstadt
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Gehweg in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse den Gehweg so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie Zu- und Abgang möglich ist.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Materialien bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 27.12.2007 in der Fassung der 4. Änderung vom 16.10.2014