Eschweiler
Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein.
Gehweg in der für die Nutzung erforderlichen Breite, in der Regel mindestens 1,20 m, von Schnee und Eis freihalten. An Haltestellen die Gehwege so freihalten und bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Bei Glätte ist zu streuen, wobei abstumpfende Stoffe zu bevorzugen sind; Salz oder andere auftauende Stoffe sollen nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle, oder wenn abstumpfende Stoffe keine ausreichende Verkehrssicherheit herstellen, verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen weder mit Salz bestreut noch damit vermischter Schnee dort gelagert werden.
Wer der Reinigungs- und Winterwartungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 25 bis 500 Euro geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19.12.2018, zuletzt geändert durch die 6. Nachtragssatzung vom 12.12.2024
