Coesfeld
Zwischen 8 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee bis 8 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in der für Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen bestreuen. Ohne besonders angelegten Gehweg gilt ein 1,50 m breiter Streifen der Fahrbahn, gemessen vom Fahrbahnrand, als Gehweg. An Haltestellen möglichst gefahrlosen Zu- und Abgang sichern.
Auftauende Stoffe (z. B. Streusalz) sind nur auf Rampen, Brücken und Treppenaufgängen erlaubt. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, keinen salzhaltigen Schnee darauf abladen.
Die Gehwege betreuen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. In Straßen des Typs 6 ohne städtischen Winterdienst zusätzlich Übergänge und gefährliche Stellen der Fahrbahn mit abstumpfenden Stoffen streuen.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 21.03.2003 in der Fassung der 25. Änderungssatzung vom 19.12.2025
Dülmen
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee am folgenden Tag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte streuen; in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen gilt eine 1,50 m breite Gehbahn ab begehbarem Straßenrand als Gehweg. An Haltestellen so räumen und streuen, dass gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, keinen salzhaltigen Schnee darauf lagern.
Die Winterwartung der Gehwege obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke; bei Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis stehen oder dort mit „KW“ gekennzeichnet sind, auch die der Fahrbahn. Verstöße können mit Bußgeld bis 1.000 € (fahrlässig bis 500 €) geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19.12.2008 in der Fassung der XVII. Änderungssatzung vom 11.12.2025