Bottrop
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte streuen, auch vor Gemeinschaftsgrundstücken (z. B. Garagenhöfe) und vor Verbindungswegen bis zur Mitte. An Haltestellen so räumen und streuen, dass gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand) streuen. Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, keinen salzhaltigen Schnee darauf lagern.
Ob die BEST AöR oder die Eigentümer den Winterdienst auf Gehwegen und Fahrbahnen übernehmen, ergibt sich aus Anlage 2 der Satzung.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 10.12.2003 in der Fassung der 20. Änderung vom 11.12.2025
Dorsten
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte streuen. An Haltestellen so räumen und streuen, dass gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist; an in die Fahrbahn vorgezogenen Haltestellen übernimmt die Stadt den Winterdienst.
Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, keinen salzhaltigen Schnee darauf lagern.
Die Pflichten gelten für die im Straßenverzeichnis (Anlage 2) besonders gekennzeichneten Fahrbahnen und Gehwege. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge mitstreuen, abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 11.06.2013, zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung vom 18.12.2025