Bielefeld
Schnee und Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigen: werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr.
Gehwege in der für Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee und Eis freihalten; sind sie breiter als 1,50 m oder nicht von der Fahrbahn abgesetzt (Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche), nur auf 1,50 m Breite. An Haltestellen und Fußgängerüberwegen so räumen und streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Bei Schnee- oder Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen streuen. Auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten und nur erlaubt, wenn abstumpfende Mittel nicht ausreichend wirken (z. B. bei Glatteis oder starkem Gefälle). Salzhaltigen Schnee nicht auf Grünflächen und an Bäumen ablagern.
Welche Gehwege die Eigentümer im Winter räumen und streuen, legt das Straßenreinigungsverzeichnis nach Reinigungsklassen fest; in Reinigungsklasse 07 gehört auch die Fahrbahn dazu.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 23.11.1978, Fassung gültig ab 01.01.2026
