Bergisch Gladbach
Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr) unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Morgens.
Gehwege (außer Schrammborden) in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte streuen. Ohne abgesetzten Gehweg (z. B. verkehrsberuhigter Bereich) gilt ein 1,50 m breiter Streifen ab begehbarem Straßenrand als Gehweg.
Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; erlaubt nur bei Ausnahmewetter wie Eisregen, wenn abstumpfende Mittel nicht reichen, oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, keinen salzhaltigen Schnee darauf lagern.
Die Pflichten gelten für die im Straßenverzeichnis gekennzeichneten Gehwege und Fahrbahnen im dort festgelegten Umfang. An Haltestellen so räumen und streuen, dass gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Fassung der XX. Nachtragssatzung vom 16.12.2025
