Wolfsburg
Reinigungspflicht einschließlich Schnee- und Glättebeseitigung an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr.
Gehwege unter 1,50 m ganz, sonst mindestens 1,50 m breit von Schnee räumen und bei Glätte streuen. An Fußgängerüberwegen und Kreuzungen mindestens 3 m breite Durchgänge freihalten.
Mit abtauenden oder abstumpfenden Streustoffen streuen. Auf Gehwegen sind abtauende Streustoffe nur bei außergewöhnlichen Wetterlagen wie Eisregen erlaubt, wenn abstumpfende Mittel keine Wirkung mehr zeigen.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung (StrRVO) vom 20.12.2017
Helmstedt
Zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs werktags ab 8 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr räumen bzw. streuen. Ist über Nacht Schnee gefallen, werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchführen; bei Bedarf bis 20 Uhr wiederholen.
Gehwege unter 1,20 m ganz, sonst mindestens 1,20 m breit; Radwege unter 0,80 m ganz, sonst mindestens 0,80 m; gemeinsame Geh- und Radwege unter 2 m ganz, sonst mindestens 2 m breit. Ohne Gehweg mindestens 1,20 m breite Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn, in Fußgängerzonen mindestens 2 m ab der Grundstücksgrenze.
Schädliche Chemikalien, Salze und Asche sind verboten. Streusalz nur in extremen Ausnahmefällen wie eisbildendem Regen, wenn andere Mittel nicht ausreichen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen oder starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 18.12.2018 (1. Änderungsverordnung vom 24.03.2020)