Nordhorn
Werktags von 7 bis 22 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 9 bis 22 Uhr Gehwege sicher begehbar halten. Bei anhaltendem Schneefall in angemessenen Abständen räumen.
Gehwege mindestens 1,50 m breit, schmalere ganz, dazu die Zugänge zu den Grundstücken von Schnee und Eis befreien. Ohne ausgebauten Gehweg einen ausreichend breiten Streifen (möglichst 1,50 m) neben der Fahrbahn oder am äußersten Fahrbahnrand.
Bei Glätte mit handelsüblichen abstumpfenden oder auftauenden Stoffen streuen. Schädliche oder ätzende Chemikalien sind verboten.
Zugänge zu Bushaltestellen, Fußgängerüberwegen und Hydranten freihalten, Schnee vom Grundstück nicht auf die Straße bringen. Verstöße: Geldbuße bis 5.000 €.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 25.11.1993, zuletzt geändert am 02.11.2023
Lingen (Ems)
Räumen und Streuen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr erledigen, bei Bedarf bis 22 Uhr wiederholen.
Gehwege mindestens 1,00 m breit räumen und streuen, schmalere ganz; ohne erkennbaren Gehweg einen Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder am äußeren Fahrbahnrand. Zugänge zu den Grundstücken mindestens 0,80 m breit freihalten.
Nur abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand; Salz, chemische Auftaustoffe und Salz-Sand-Gemische über 10 % Salz sind grundsätzlich verboten. Streusalz nur ausnahmsweise an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Rampen, Auftaumittel bei Eisregen nur im unbedingt notwendigen Umfang.
Zugänge zu Fußgängerüberwegen und Zuwege zu Bushaltestellen freihalten. Verstöße: Geldbuße bis 5.000 €.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung in der Fassung vom 22.11.2007