Göttingen
Gehwege werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:30 bis 20 Uhr von Schnee und Eis freihalten und bei Glätte abstreuen.
Gehwege unter 1 m vollständig, die übrigen mindestens 1 m breit freihalten; in Fußgängerzonen innerhalb der Wallanlagen einen Streifen von mindestens 1,50 m.
Salz und andere auftauende Stoffe sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten; erlaubt nur auf Rampen, Treppen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken und in besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen.
Gilt für die Gehwege der im Straßenverzeichnis entsprechend gekennzeichneten Straßen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 16.12.2016, zuletzt geändert am 12.12.2025
Hann. Münden
Räumen und Streuen mindestens von 7 bis 21 Uhr, bei Bedarf wiederholen.
Gehwege unter 1,00 m ganz, sonst mindestens 1,00 m breit; gemeinsame Rad- und Gehwege mindestens 1,50 m. Ohne Gehweg einen Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn, in Jahren mit gerader Endziffer auf der Seite mit geraden, sonst mit ungeraden Grundstücksnummern.
Mit abstumpfenden Mitteln streuen; schädliche Chemikalien sind verboten. Streusalz nur in Ausnahmefällen, wenn andere Mittel nicht ausreichen, an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen; nie auf Baumscheiben und begrünten Flächen.
Gilt für die Gehwege der im Straßenverzeichnis entsprechend gekennzeichneten Straßen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 14.12.2023, zuletzt geändert am 11.12.2025 (Lesefassung Stand 01.01.2026)