Greifswald
Schnee und Glätte zwischen 8 und 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte beseitigen, nach 20 Uhr Entstandenes bis 8 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege, auch als Radweg ausgewiesene, mindestens 1,50 m breit von Schnee freihalten; gibt es auf keiner Straßenseite einen Gehweg, gilt ein begehbarer Seitenstreifen oder der nötige Fahrbahnstreifen als Gehweg. An Haltestellen bis zur Bordsteinkante räumen und streuen.
Bei Glätte nur mit abstumpfenden Mitteln streuen, nicht mit Salz; auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
In Fußgängerzonen von der Grundstücksgrenze bis zur Rinne räumen, mindestens 1,50 m breit, in verkehrsberuhigten Straßen die halbe Breite. Schnee und Eis auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder Seitenstreifens lagern und nicht von Grundstücken auf die Straße schaffen.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung, Lesefassung, beschlossen am 25.11.1993, zuletzt geändert am 04.12.2023
Stralsund
Werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls entfernen und Eisglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen beseitigen. Nach 20 Uhr Entstandenes bis 7 Uhr des folgenden Werktags bzw. 8 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertags.
Winterdienst auf Gehwegen, auch als Radweg ausgewiesenen, auf Verbindungs- und Treppenwegen sowie an Anschlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten. Gibt es auf keiner Straßenseite einen Gehweg, gilt der für Fußgänger nötige Seitenstreifen als Gehweg, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze.
In der Regel umweltverträgliche abstumpfende Stoffe wie Sand oder Steingranulat streuen. Salz und andere chemische Mittel nur, wenn abstumpfende Stoffe nicht reichen, etwa an Gefahrenstellen, Treppen, Rampen und Gefällstrecken; nie auf Baumscheiben und begrünte Flächen.
Den Warte- und Zustiegsbereich an Haltestellen des ÖPNV räumt die Stadt. Schnee und Eis nicht von Grundstücken auf die Straße schaffen; Rinnsteine, Einläufe und Löschwasseranschlüsse freilegen.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung, Fassung vom 16.12.2024