Rodgau
Räumen von 7 bis 20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich.
Gehweg so breit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Je Hausgrundstück einen mindestens 1,25 m breiten Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang räumen.
Als Streumittel vor allem Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material verwenden, Asche nur ohne übermäßige Verschmutzung der Wege. Salz nur in geringen Mengen gegen festgetretene Eis- und Schneereste und nur ohne Schwefelverbindungen oder andere schädliche Stoffe.
Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg, sind sowohl die Anlieger auf der Gehwegseite als auch die auf der gegenüberliegenden Seite zur Schneeräumung verpflichtet. Bußgeld von 3 bis 500 Euro.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung vom 29.06.1990, zuletzt geändert durch die Euro-Änderungssatzung vom 05.11.2001, Lesefassung Stand 17.12.2010
