Marburg
Räumen und Streuen von 7 bis 20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich, außer bei anhaltend starkem Schneefall.
Gehwege und Überwege mindestens 1,50 m breit räumen, dazu je Hausgrundstück einen mindestens 1,50 m breiten Zugang zur Fahrbahn und zum Eingang. Diese Flächen bei Glätte unverzüglich streuen.
Mit Sand, Splitt oder ähnlich abstumpfendem Material streuen, keine Asche. Salz nur in geringer Menge an besonderen Gefahrenstellen wie Treppen oder Gehwegen mit starkem Gefälle und gegen festgetretene Eis- und Schneereste, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält.
Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg, sind in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger am Gehweg, in Jahren mit gerader Endziffer die gegenüberliegenden Anlieger verpflichtet. Bußgeld bis 2.000 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 28.05.2009
Stadtallendorf
Räumen von 7 bis 20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich. In dieser Zeit bei Glätte rechtzeitig streuen.
Gehweg so breit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird; ohne Gehweg beidseitig einen 1,50 m breiten Streifen ab Grundstücksgrenze. Je Hausgrundstück zusätzlich einen mindestens 1,50 m breiten Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang.
Als Streumittel vor allem Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material verwenden. Asche nur in einer Menge, die die Gehwege nicht übermäßig verschmutzt. Salz nur in geringer Menge gegen festgetretene Reste und nur ohne Schwefelverbindungen oder andere schädliche Stoffe.
Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg, sind auch die gegenüberliegenden Anlieger verpflichtet: in Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger auf der Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die auf der gegenüberliegenden Seite. Bußgeld bis 2.000 Euro.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung vom 12.07.2024, in Kraft seit 01.08.2024