Hofheim am Taunus
Räumen und Streuen von 7 bis 20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich, außer bei anhaltend starkem Schneefall.
Gehwege und Überwege 1,50 m breit ab Grundstücksgrenze räumen, schmalere Gehwege ganz, dazu je Hausgrundstück einen 1,50 m breiten Zugang zur Fahrbahn und zum Eingang. Diese Flächen bei Glätte unverzüglich streuen.
Mit Sand, Splitt oder ähnlich abstumpfendem Material streuen, keine Asche. Salz nur in geringer Menge an besonderen Gefahrenstellen wie Treppen oder Gehwegen mit starkem Gefälle und gegen festgetretene Eis- und Schneereste, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält.
Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg, sind in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger am Gehweg, in Jahren mit gerader Endziffer die gegenüberliegenden Anlieger zum Winterdienst verpflichtet.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 03.02.2010, zuletzt geändert am 29.09.2010
Kelkheim (Taunus)
Räumen und Streuen von 7 bis 20 Uhr, darüber hinaus dort, wo mit nennenswertem Fußgängerverkehr zu rechnen ist (z. B. vor Kinos, Gaststätten). Bei Schneefall unverzüglich, außer bei anhaltend starkem Schneefall.
Gehwege 1,00 m breit räumen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ohne Gehweg einen 1 m tiefen Streifen ab Grundstücksgrenze, dazu je Hausgrundstück einen 1,00 m breiten Zugang zur Fahrbahn und zum Eingang. Diese Flächen bei Glätte streuen.
Vor allem Sand, Splitt oder anderes abstumpfendes Material streuen. Salz und Chemikalien nur in geringen Mengen gegen festgetretene Eis- und Schneereste, nie im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern; salzhaltigen Schnee nicht auf Baumscheiben und Grünflächen ablagern.
Bei nur einseitigem Gehweg sind im jährlichen Wechsel auch die bebauten Grundstücke gegenüber verpflichtet: in Jahren mit gerader Endzahl die Hausnummern mit gerader Endzahl, sonst die mit ungerader. Bußgeld 5 € bis 1.000 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.10.2010