Gießen
Räumen und Streuen von 7 bis 20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich und nach Erfordernis wiederholt.
Gehwege bei vorwiegend Anliegerverkehr mindestens 1,50 m breit räumen, ohne Gehweg mindestens 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze, dazu je Hausgrundstück einen mindestens 1,50 m breiten Zugang zur Fahrbahn und zum Eingang. Bei Glätte Gehwege 1,50 m und Überwege 2 m breit abstumpfen.
Mit Sand, Splitt oder ähnlichem abstumpfendem Material streuen, Asche ist verboten. Salz auf versiegelten Flächen nur in geringer Menge an besonderen Gefahrenstellen wie Treppen oder Gehwegen mit starkem Gefälle und gegen Glatteis oder festgetretenen Schnee.
Bei nur einseitigem Bürgersteig räumen die Anlieger beider Straßenseiten im wöchentlichen Wechsel, jedes Jahr beginnend mit dem ersten Sonntag auf der Bürgersteigseite. Bußgeld 5 bis 1.000 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze vom 20.03.1980, zuletzt geändert am 15.12.2016
