Finsterwalde
Gehwege bei Schneefall werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr freihalten; für das Streuen bei Glätte gilt dasselbe.
Alle Eigentümer anliegender Grundstücke räumen die Gehwege und stumpfen sie bei Glätte ab: unter 1,00 m Breite ganz, sonst mindestens 1,50 m breit. Ohne Gehweg einen 1,00 m breiten Streifen neben der Fahrbahn bzw. am äußersten Fahrbahnrand freihalten.
Bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln streuen, nicht mit Hauskehricht oder Asche. Ätzende Stoffe sind verboten.
Bei Tauwetter Straßenrinnen und Regeneinläufe schnee- und eisfrei halten. Verstöße: Geldbuße bis 1.000 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, beschlossen am 23.01.2002, in Kraft seit 01.03.2002
Senftenberg/Zły Komorow
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach Ende des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte beseitigen, nach 20 Uhr entstandene werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege auf ¾ der Gehwegbreite räumen und bei Glätte abstumpfen, ohne Gehweg einen ausreichend breiten Streifen entlang des Fahrbahnrands. Je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn freihalten; Schnee und Eis nicht auf Gehweg oder Fahrbahn bringen.
Abstumpfen mit Streusand, Streugranulat oder Feuchtsalz, Splitt soll nicht zum Einsatz kommen. Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei Eisregen o. ä. oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und starkem Gefälle, nie an Baumstandorten und begrünten Flächen.
Anlieger haben die Winterwartung auf Gehweg und Sicherheitsstreifen, außer in Straßen, die im Straßenreinigungsplan mit „C“ gekennzeichnet sind. Geldbuße 15 bis 250 € bei Fahrlässigkeit, bis 500 € bei Vorsatz.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 14.06.2006 in der Fassung der 8. Änderung vom 12.07.2023 (Lesefassung)