Eberswalde
Werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen, nach 20 Uhr entstandene werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege einschließlich Überwege auf 1,5 m Breite räumen und streuen, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ohne Gehweg einen 1,5 m breiten Streifen. Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf Gehweg oder Fahrbahn bringen.
Salz und andere auftauende Mittel nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen, stark frequentierten Stellen wie Treppen, Rampen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen auch dann nicht salzen und keinen salzhaltigen Schnee darauf ablagern.
Anlieger haben den Winterdienst auf allen Gehwegen außer an Bushaltestellen, Brücken, Durchlässen, Tunneln und Treppen laut Treppenverzeichnis, auf Fahrbahnen nur in den Reinigungszonen II und IV laut Straßenverzeichnis (dort mindestens 3,00 m Fahrspurbreite). Verstöße: Geldbuße bis 2.500 €, bei Fahrlässigkeit bis 500 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 22.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025
