Straubing
An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.
Die Gehbahn vor dem Grundstück sichern, ohne befestigten Gehweg den Streifen am Straßenrand in 1,20 m Breite. Räumgut neben der Gehbahn lagern, Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freihalten.
Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Streusalz oder ätzenden Mitteln. Streusalz ist an besonderen Gefahrenstellen (z. B. Steilstücke, Treppenaufgänge, Gehwegabsenkungen) oder bei besonders widrigen Wetterverhältnissen wie Eisregen erlaubt, nur im notwendigen Maß.
Die Pflicht gilt für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, auch wenn sie nicht im Straßenverzeichnis stehen. Verstöße: Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinhaltungs- und GehbahnwintersicherungsVO vom 19.03.2018, zuletzt geändert am 02.12.2025
