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Gebiet · Bayern · Nürnberg

Reinigungsfirmen in Roth · Lauf a.d.Pegnitz

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Roth, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Roth?

An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.

Räum- und Streupflicht

Roth

An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.

Die Gehbahn vor dem Grundstück sichern, ohne befestigten Gehweg den Streifen am Straßenrand in 1,0 m Breite, in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen 2,0 m. Räumgut neben der Gehbahn lagern, Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freihalten.

Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit ätzenden Mitteln. Salzhaltige Mittel nur ausnahmsweise auf Treppen und Stufen, an starken Steigungen oder bei extremen Witterungsereignissen wie Blitzeis.

Wer die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder sie entgegen diesen Regeln mit Salz oder anderen ätzenden Stoffen bestreut: Geldbuße bis zu 1.000 €.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 28.11.2008

Lauf a.d.Pegnitz

An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.

Die Gehbahn vor dem Grundstück sichern, ohne befestigten Gehweg den Streifen am Straßenrand in einem Meter Breite. Räumgut neben der Gehbahn lagern, sonst spätestens am folgenden Tag von der Straße entfernen; Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freihalten.

Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln.

Verstöße: Geldbuße bis zu fünfhundert Euro.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Reinigungs- und Winterdienstverordnung vom 29.05.2017

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