Rosenheim
An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.
Die Gehbahn vor dem Grundstück sichern, ohne befestigten Gehweg den Streifen am Straßenrand in 1,5 m Breite. Räumgut am Rand der Gehbahn lagern, Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freihalten.
Mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln streuen, nicht mit Streusalz oder anderen ätzenden Stoffen. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr erlaubt, z. B. an Treppen oder starken Steigungen.
Die Pflicht gilt für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, auch wenn sie nicht im Straßenreinigungsverzeichnis stehen. Verstöße: Geldbuße bis zu 511 €.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 30.07.2021, zuletzt geändert am 04.12.2024
Kolbermoor
An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.
Die Gehbahn vor dem Grundstück in 1 m Breite sichern, ohne befestigten Gehweg den Streifen am Straßenrand. Räumgut neben der Gehbahn lagern, Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freihalten.
Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr erlaubt (z. B. an Treppen, starken Steigungen oder witterungsbedingt) und auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die Pflicht gilt für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, auch wenn sie nicht im Straßenreinigungsverzeichnis stehen. Verstöße: Geldbuße bis zu 1.000 €.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Reinigungs- und Sicherungsverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.03.2021