Waldshut-Tiengen
Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut; bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.
Gehweg mindestens auf drei Viertel der Gesamtbreite räumen, Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück mindestens 1 m.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung der Stadt Waldshut-Tiengen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 28.11.1988, zuletzt geändert am 30.04.2001, in Kraft seit 01.06.2001
Bad Säckingen
Werktags bis 7:15 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:15 Uhr geräumt und gestreut. Bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens 1,50 m breit räumen, Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück mindestens 1 m.
Nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe nur bei Eisglätte auf Treppen und Gefällstrecken, höchstens 10 g/m².
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung der Stadt Bad Säckingen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11.12.1989, geändert durch Artikel 9 der Währungsumstellungs- und Anpassungssatzung vom 19.11.2001