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Gebiet · Baden-Württemberg

Reinigungsfirmen in Waiblingen · Fellbach

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Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Waiblingen, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Waiblingen?

Werktags bis 7 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut. Bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.

Räum- und Streupflicht

Waiblingen

Werktags bis 7 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut. Bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.

Gehfläche in der Regel mindestens 1 m breit räumen.

Nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftauende Streumittel wie Salz sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei Eisregen, an Treppen, Gefälle- oder Steigungsstrecken oder bei maschineller Reinigung mit Solesprühtechnik, jeweils höchstens 20 g/m².

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen (Streupflicht-Satzung) vom 21.07.2011

Fellbach

Werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut. Bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 20 Uhr.

Gehweg in der Regel mindestens 1,50 m breit räumen, Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück mindestens 1 m.

Nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind verboten, ausnahmsweise bei Eisregen erlaubt, Einsatz so gering wie möglich.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 30.05.1989, zuletzt geändert am 24.07.2001

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