Tuttlingen
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.
Gehweg in der Regel 1 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten gilt die Pflicht für einen 2 m breiten Streifen am Fahrbahnrand.
Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftauende Streumittel sind verboten, ausnahmsweise bei Eisregen oder an Gefällstrecken erlaubt, dann so wenig wie möglich.
Verstöße können mit einer Geldbuße von 2,5 bis 511 € geahndet werden, bei Fahrlässigkeit mit höchstens 255 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 27.11.1989
Rottweil
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 20:30 Uhr.
Gehweg auf drei Viertel der Breite, in der Regel mindestens 1,20 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten gilt ein Streifen von einem Meter am Fahrbahnrand.
Mit umweltfreundlichem, abstumpfendem Material wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat streuen. Salz ist grundsätzlich verboten, ausnahmsweise bei Eisglätte erlaubt, wenn auf oder am Gehweg keine Bäume oder Sträucher stehen, die dadurch gefährdet werden können.
In Waldtorstraße, Oberer Hauptstraße und am Friedrichsplatz die ganze Gehwegbreite, in Hochbrücktorstraße und Unterer Hauptstraße 3 m breit räumen. Für die in der Anlage genannten Fußwege gilt die Pflicht der Anlieger nicht.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 15.11.1989, zuletzt geändert am 19.10.2011