Tübingen
Montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut. Bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens 1,50 m breit räumen, Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück 1,50 m breit.
Grundsätzlich Splitt oder Sand streuen. Auftausalz nur ausnahmsweise, wenn die Glätte sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden kann.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 7. Februar 2019
Rottenburg am Neckar
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut. Bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 20 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens 1 m breit räumen, Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück mindestens 1 m.
Sand, Splitt oder andere abstumpfende Stoffe streuen. Auftausalze und umweltschädliche Stoffe sind verboten, ausnahmsweise zulässig im unbedingt notwendigen Maß, wenn Glätte anders nicht zumutbar zu beseitigen ist.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 19.12.1989, zuletzt geändert am 24.07.2001