Sinsheim
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens 1,20 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten sowie in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen gilt ein 1,50 m breiter Randstreifen.
Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftauende Streumittel sind verboten; ausnahmsweise erlaubt in Bereichen ohne Bäume bei Eisregen und an extremen Steilstrecken, wenn es anders nicht zumutbar geht, dann nur im unumgänglichen Mindestmaß.
Für die Anlieger der in Anlage 1 aufgeführten Verbindungswege gilt die Räum- und Streupflicht nicht.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 17.10.1989, zuletzt geändert am 30.06.2015
