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Gebiet · Baden-Württemberg

Reinigungsfirmen in Sinsheim · Leimen

Sinsheim · Leimen · Wiesloch · Walldorf · Eberbach

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Sinsheim, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Sinsheim?

Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.

Räum- und Streupflicht

Sinsheim

Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.

Gehweg in der Regel mindestens 1,20 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten sowie in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen gilt ein 1,50 m breiter Randstreifen.

Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftauende Streumittel sind verboten; ausnahmsweise erlaubt in Bereichen ohne Bäume bei Eisregen und an extremen Steilstrecken, wenn es anders nicht zumutbar geht, dann nur im unumgänglichen Mindestmaß.

Für die Anlieger der in Anlage 1 aufgeführten Verbindungswege gilt die Räum- und Streupflicht nicht.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 17.10.1989, zuletzt geändert am 30.06.2015

Leimen

Gehwege müssen werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.

Gehweg in der Regel mindestens 1,5 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten sowie in verkehrsberuhigten Bereichen gilt ein 1,5 m breiter Randstreifen.

Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftauende Streumittel sind grundsätzlich verboten.

Verstöße können mit einer Geldbuße von 2,50 bis 500 € geahndet werden, bei Fahrlässigkeit mit höchstens 250 €.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 31.10.1989

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