Sigmaringen
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Tritt danach Schnee- oder Eisglätte auf, unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 20 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens auf drei Viertel der Breite räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten sowie in Fußgängerbereichen gilt ein 1,50 m breiter Randstreifen.
Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftauende Streumittel sind verboten, ausnahmsweise bei Eisregen erlaubt, dann so wenig wie möglich.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur die Anlieger auf der Seite des Gehwegs verpflichtet.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 04.12.1989
Albstadt
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens 1 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten gilt ein 1 m breiter Streifen am Fahrbahnrand.
Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftauende Streumittel sind verboten, ausnahmsweise erlaubt, wenn Glätte anders nicht zumutbar zu beseitigen ist (z. B. Eisregen), dann so wenig wie möglich; Schnee mit Auftaumitteln nicht nahe Bäumen oder auf Grünflächen lagern.
Verstöße können mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 € geahndet werden, bei Fahrlässigkeit mit höchstens 500 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 19.05.2004