Ravensburg
Gehwege müssen werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 20 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens 1 m breit räumen und streuen, gemeinsame Geh- und Radwege 1,5 m, in Fußgängerzonen die Randflächen 2 m breit. Je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m räumen.
Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Auftausalze und andere umweltschädliche Mittel sind verboten; Ausnahmen nur an Treppen und Steilstrecken in besonderen Fällen wie Glatteis, dann so wenig wie möglich.
Verstöße können mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 € geahndet werden, bei Fahrlässigkeit mit höchstens 500 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 25.09.1989 in der Fassung vom 16.07.2001
Wangen im Allgäu
Werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 20 Uhr.
Gehwege mindestens auf 3/4 der Breite räumen und streuen, Gehwege unter 1 m ganz. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten je 1 m am Fahrbahnrand, in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen 1,5 m am Rand; je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m.
Mit Sand, Splitt oder Asche streuen. Streusalz und andere auftauende Mittel sind verboten, ausnahmsweise erlaubt, wenn die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht auf zumutbare Weise zu erreichen ist, dann so sparsam wie möglich; in der Nähe von Grün- und Pflanzstreifen sowie Bäumen grundsätzlich verboten.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur die Anlieger auf der Seite des Gehwegs verpflichtet.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 28.11.1989