Gebäudedienste A.A
Karlsruhe · 76189
Arbeitet auch in: Rastatt · Baden-Baden
Gebiet · Baden-Württemberg
Rastatt · Baden-Baden · Bühl · Gaggenau · Gernsbach
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Arbeitet auch in: Rastatt · Baden-Baden
20 % der Arbeitskosten können Sie direkt von Ihrer Steuer abziehen (§ 35a EStG). Dafür bezahlen Sie die Rechnung per Überweisung und geben sie in Ihrer Steuererklärung an.
Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.
Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.
Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 20 Uhr, vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände bis Öffnungs- bzw. Arbeitsende, wenn dieses später liegt.
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 20 Uhr, vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände bis Öffnungs- bzw. Arbeitsende, wenn dieses später liegt.
Gehweg in der Regel mindestens 1,20 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten: 1,20 m breiter Streifen am Fahrbahnrand.
Mit Sand oder Splitt streuen. Auftauende Streumittel nur ausnahmsweise bei extremer Eisglätte in geringen Mengen.
Die Flächen von Bushaltestellen und Buswartehäuschen selbst gehören nicht zur Räum- und Streupflicht.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflichtsatzung vom 17.12.1997, Stand 01.10.2001
Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.
Gehwege auf der Länge des Grundstücks räumen und streuen. Ohne Gehweg ein 1 m breiter Streifen am Fahrbahnrand, in Fußgängerzonen 1,50 m am Rand, Fußwege und Staffeln bis zur Mitte.
Mit abstumpfenden Mitteln streuen. Salz ist auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in Fußgängerzonen verboten.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht in der Fassung vom 05.11.2001
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