Böblingen
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut. Fällt danach Schnee oder tritt Glätte auf, unverzüglich und bei Bedarf wiederholt räumen und streuen, bis 20 Uhr.
Gehweg so breit räumen und streuen, dass Begegnungsverkehr möglich ist, in der Regel mindestens 1 m, ohne Gehweg eine 1 m breite Fläche am Fahrbahnrand. Für jedes Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m räumen.
Streuen mit Sand, Splitt oder Asche. Auftauende Streumittel, insbesondere Streusalz, sind verboten, ausnahmsweise an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder Steilstücken erlaubt und dann so sparsam wie möglich.
Verstöße können mit einer Geldbuße von 5 bis 500 € geahndet werden, bei Fahrlässigkeit mit höchstens 250 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 20.09.1989, geändert am 12.02.2003
Sindelfingen
Werktags bis 7:30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut. Fällt danach Schnee oder tritt Glätte auf, unverzüglich und bei Bedarf wiederholt räumen und streuen, bis 21 Uhr.
Gehweg so breit räumen und streuen, dass Begegnungsverkehr möglich ist, mindestens 1 m, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen mindestens 1,5 m. Ohne Gehweg eine mindestens 1 m breite Fläche am Fahrbahnrand, für jedes Hausgrundstück einen ausreichenden Zugang zur Fahrbahn.
Streuen mit Sand, Splitt oder Ähnlichem. Auftausalze und andere umweltschädliche Mittel sind verboten, Salz nur ausnahmsweise, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise zu beseitigen ist, und so sparsam wie möglich.
Verstöße können mit einer Geldbuße von 5 bis 1000 Euro geahndet werden, bei Fahrlässigkeit mit höchstens 500 Euro.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 28.11.1989, geändert am 30.04.2002