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Gebiet · Baden-Württemberg

Reinigungsfirmen in Aalen · Heidenheim an der Brenz

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Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

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Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Aalen, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Aalen?

Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut. Fällt danach Schnee oder tritt Glätte auf, unverzüglich und bei Bedarf wiederholt räumen und streuen, bis 20 Uhr.

Räum- und Streupflicht

Aalen

Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut. Fällt danach Schnee oder tritt Glätte auf, unverzüglich und bei Bedarf wiederholt räumen und streuen, bis 20 Uhr.

Gehweg mindestens 1,50 m breit räumen und streuen, ohne Gehweg eine 1,50 m breite Fläche am Fahrbahnrand. Für jedes Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,50 m räumen.

Streuen mit Sand, Splitt oder Asche. Salz ist grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei Eisglätte oder auf Treppen, Rampen, Gefäll- oder Steigungsstrecken, dann höchstens 10 g/m², bei Baumbeständen nie.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflichtsatzung vom 15.12.1988

Heidenheim an der Brenz

Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut. Fällt danach Schnee oder tritt Glätte auf, unverzüglich und bei Bedarf wiederholt räumen und streuen, bis 21 Uhr.

Gehweg in der Regel mindestens 1 m breit räumen und streuen, ohne Gehweg gilt eine 1,50 m breite Fläche am Fahrbahnrand. Zugang zur Fahrbahn für jedes Hausgrundstück mindestens 1 m breit räumen.

Streuen mit Sand, Splitt oder Asche. Auftausalz ist verboten, ausnahmsweise erlaubt bei Eisregen, überfrierender Nässe und ähnlichen wetterbedingten Ausnahmefällen, dann so wenig wie möglich.

Verstöße können mit einer Geldbuße bis 500 € geahndet werden, bei Fahrlässigkeit bis 250 €.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 14.12.1989, zuletzt geändert am 28.06.2001

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